dan fetish:
Tentang saya
Sollte ich meine Bilder auf anderen Internetseiten oder in irgendwelchen Foren wiederfinden so wird die Beauftragung eines Anwalts zur Einbringung einer Klage nach dem UrhG unumgänglich. Gem. § 50 Abs. 2 Z 10 (JN) ist nämlich fßr Streitigkeiten aus dem Urheberrecht unabhängig vom Streitwert immer das Landesgericht zuständig und dort besteht Rechtsanwaltszwang. Da die Kosten einer derartigen Klage nicht unbeträchtlich sind, sollte man sich daher im vorhinein ßberlegen, ob es sich auszahlt Bilder an denen man keine Rechte hat zu verÜffentlichen. Zusammengefasst kann man also sagen ... Vorsicht!!!! Urheberrecht- bzw. Copyright-Verletzungen kÜnnen sehr teuer werden.